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   BPatG, 02.10.1991 - 2 Ni 40/90 (EU)   

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https://dejure.org/1991,13755
BPatG, 02.10.1991 - 2 Ni 40/90 (EU) (https://dejure.org/1991,13755)
BPatG, Entscheidung vom 02.10.1991 - 2 Ni 40/90 (EU) (https://dejure.org/1991,13755)
BPatG, Entscheidung vom 02. Oktober 1991 - 2 Ni 40/90 (EU) (https://dejure.org/1991,13755)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88

    Beschränkung des Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 02.10.1991 - 2 Ni 40/90
    Die zunächst weiter gefaßte Lehre der erteilten Ansprüche 1 bis 8 des Streitpatents ist durch Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 3 sowie durch Streichung des Anspruchs 2 auf eine im Patent offenbarte engere Lehre eingeschränkt worden (vgl. BGH GRUR 1990, 510, 511 re. Sp. unter a "Crackkatalysator«).
  • BPatG, 23.01.1990 - 3 Ni 33/88
    Auszug aus BPatG, 02.10.1991 - 2 Ni 40/90
    Die Beschränkung eines in englischer oder französischer Sprache veröffentlichten europäischen Patents erfolgt im deutschen Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich nur durch Änderung der in der europäischen Patentschrift enthaltenen ins Deutsche übersetzten Patentansprüche (ebenso BPatG 3. Senat, BPatGE 31, 113 ).
  • BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Frage der Verfahrenssprache

    Für eine Wahlmöglichkeit der Patentinhaberin, entweder die Verfahrenssprache zu verwenden oder die deutsche Prozesssprache, könnte sprechen, dass die Patentinhaberin ungeachtet der Bestimmung des § 184 GVG über die Gerichtssprache das Patent auch in der anderslautenden Verfahrenssprache verteidigen kann, also ein Wahlrecht hat (BGH, Urteil vom 8. Juni 1993, X ZR 121/90, - Schließvorrichtung/locking device; Urteil vom 16. Dezember 2003, X ZR 206/98 - Fahrzeugleitsystem; a.A. noch BPatG München, Urteil vom 2. Oktober 1991 - 2 Ni 40/90 (EU)).
  • BPatG, 13.11.2019 - 6 Ni 45/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Frage der Verfahrenssprache

    Für eine Wahlmöglichkeit der Patentinhaberin, entweder die Verfahrenssprache zu verwenden oder die deutsche Prozesssprache, könnte sprechen, dass die Patentinhaberin ungeachtet der Bestimmung des § 184 GVG über die Gerichtssprache das Patent auch in der anderslautenden Verfahrenssprache verteidigen kann, also ein Wahlrecht hat (BGH, Urteil vom 8. Juni 1993, X ZR 121/90, - Schließvorrichtung/locking device; Urteil vom 16. Dezember 2003, X ZR 206/98 - Fahrzeugleitsystem; a.A. noch BPatG München, Urteil vom 2. Oktober 1991 - 2 Ni 40/90 (EU)).
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